SATZUNG DES IMKERVEREIN WEIDEN UND UMGEBUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Weiden und Umgebung“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden in der Oberpfalz.
3. Der Verein soll beim Amtsgericht – Registergericht Weiden eingetragen werden und dann den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“ führen. Er ist beim Amtsgericht unter der Nummer VR200443 eingetragen.
4. Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Als Vereinsadresse gilt jeweils die Adresse der/des 1. Vorsitzenden.
7. Gerichtsstand ist Weiden i. d. Opf.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Imkerverein Weiden und Umgebung ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
2. Zweck des Vereins ist:
2.1. Die Verbreitung der Bienenzucht.
2.2. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, besonders durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen und Obstbäume.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
3.1. Die Beratung und Unterstützung der Imker in Bezug auf zeitgemäße Bienenhaltung.
3.2. Die Mitwirkung in der Jugend- und Erwachsenenbildung.
3.3. Die Förderung der Bienenhaltung, der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen.
3.4. Die Verbesserung der Bienenweide.
3.5. Die Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
§ 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Aus diesem Grund dürfen etwaige Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände (oder Mitglieder) können im Rahmen ihrer Tätigkeit und/oder Aufgabenerfüllung eine über den Aufwandsersatz hinausgehende angemessene pauschale Entschädigung im Rahmen der steuerlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erhalten. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitglieder und Förderer
1. Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die/der Beitrittserklärung/Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
4. Jedes Mitglied hat termingerecht einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
5. Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch Förderer sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e. V. (LVBI).
6. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit der Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzenden ist die Satzung des LVBI maßgebend.
§ 5 Datenschutz
1. Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayerischer Imker zur Verfügung.
2. Die Bearbeitung, Datensicherheit und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und die Zugriffsbedingungen gemäß § 1 BDSG werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt.
3. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes Bayerischer Imker wird nach Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder und Förderer haben alles zu unterlassen, was dem Interesse und dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen kann.
2. Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen.
4. Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten.
5. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
6. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder und Förderer haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 Durch Austritt des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres an den ersten oder zweiten Vorsitzenden gerichtet sein.
1.2 Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat.
1.3 Durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
1.4 Durch Tod des Mitglieds.
1.5 Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
2. Ausschlussverfahren
2.1 Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
2.2 Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2.3 Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Mitglieds ruhen dessen Rechte.
2.4 Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Sollte keine Berufung oder die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt werden, gilt der Ausschließungsbeschluss und die Mitgliedschaft ist beendet.
2.5 Binnen zwei Monaten muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen, um über den Ausschluss abzustimmen. Geschieht dies nicht bzw. nicht rechtzeitig, ist der Ausschließungsbeschluss nichtig.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Verein hat folgende Organe:
1.1 Vorstand
1.2 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Imkerverein Weiden und Umgebung besteht aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3 dem Schriftführer
1.4 dem Kassier
2. Die Vorstandsämter Vorsitzender und Kassier dürfen nicht in einer Hand liegen.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf zwei Beisitzer hinzuziehen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht in der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
5.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
5.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.3 Vorbereiten eines etwaigen Haushaltsplans, der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung
5.4 Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
5.5 Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Dieser obliegen:
5.5.1. Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden
5.5.2. Entgegennahme des Kassenberichts
5.5.3. Entlastung des Vorstands
5.5.4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5.5.5. Durchführung der Wahlen nach Ablauf der Wahlperiode
6. Der Schriftführer ist für Protokolle verantwortlich.
7. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins.
8. Der Vorstand tagt nach Bedarf und auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit eines Beschlusses der Vorstandschaft entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
9. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
10. Als gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB fungieren der/die 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleine vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden.
11. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung:
11.1. Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden allein vertreten.
11.2. Intern wird vereinbart, im Falle seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr, wenn möglich im I. Quartal des Kalenderjahres.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden in der Textform (E-Mail, wenn eine Adresse bekannt ist) unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. Diese Anträge müssen schriftlich mindestens eine Woche vor Versammlungstermin bei der/dem 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Behandlung der Anträge.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
7. Satzungsänderungen und Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
8. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter vorgegeben. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, sollte dies mindestens 1/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und müssen vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
10. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
10.1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
10.2. Entgegennahme des Kassenberichts
10.3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
10.4. Entlastung des Vorstands
10.5. Behandlung der eingereichten Anträge
10.6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
10.7. Ausschluss eines Mitglieds (§ 7.2) wenn dieses gegen einen Ausschluss Berufung eingelegt hat
10.8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
10.9. Wahl des Vorstandes und zwei Kassenprüfern
11. In der Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
12. Scheidet ein Mitglied des Vorstands bzw. ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
2. Eine Überprüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Wahlen
1. Wählbar als Vorstandsmitglied ist jedes volljährige Mitglied des Vereins.
2. Eine gleichzeitige Vorstandstätigkeit in einem anderen bayerischen Imkerverein oder einer seiner Untergliederungen ist nicht zulässig.
3. Bei Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
5. Die Mitglieder des Vereins wählen den Vorstand und die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit.
6. Vorstandsmitglieder können jederzeit bei Vernachlässigung ihrer Pflicht oder vereinsschädigenden Wirken bei Einberufung einer außerordentlichen Versammlung aus ihrem Amt abberufen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitliederversammlung bestellte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Weiden. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach Genehmigung und die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Weiden i. d. Opf., den 02 05.2016